BFSG-Check für Unternehmen
Sind Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen? Wir prüfen Ihre Situation und geben Ihnen Klarheit – rechtlich fundiert, nicht geraten.
Transparente Preise ohne versteckte Kosten. Der finale Preis hängt vom Umfang Ihrer Website ab.
Erstberatung
20 Minuten unverbindliches Gespräch, um Ihre Situation zu verstehen und erste Empfehlungen zu geben.
Erfahrung aus über 100 Projekten in verschiedenen Branchen: E-Commerce, Gesundheit, Tourismus, Soziales.
Unser Team aus Auditoren und Entwicklern arbeitet seit über 4 Jahren ausschließlich an digitaler Barrierefreiheit.
Ihr Nutzen
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Rechtliche Klarheit
Wir prüfen, ob das BFSG auf Ihre digitalen Angebote anwendbar ist – basierend auf §§ 1, 3 BFSG.
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Risikominimierung
Vermeiden Sie Bußgelder bis 100.000 € und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch frühzeitige Prüfung.
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Keine Graubereiche
Sie erhalten eine klare Aussage: Betroffen oder nicht. Und wenn ja, welche Produkte und Dienstleistungen.
Wer ist betroffen?
Gemäß § 1 Abs. 3 BFSG: Nicht nur der Verkauf, sondern bereits die digitale Vorbereitung und Anbahnung von Dienstleistungen muss barrierefrei sein.
B2C-Ausrichtung
Angebot richtet sich an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
Digitaler Kanal
Dienstleistung wird über Website oder App erbracht
Kein Kleinstunternehmen
Mehr als 10 Beschäftigte oder mehr als 2 Mio. EUR Umsatz
Konkrete Beispiele betroffener Angebote:
• Online-Apotheke: Produktsuche, Bestellung, Rezepteinreichung
• E-Commerce-Shop: Produktkatalog, Warenkorb, Checkout
• Kundenportal: Vertragsübersicht, Rechnungen, Anfragen
• Buchungsplattform: Terminbuchung, Reservierung, Bezahlung
Ausnahmen (§ 3 BFSG)
Reine B2B-Angebote
Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten
Kleinstunternehmen
Weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Umsatz
Unverhältnismäßige Belastung (§ 17)
Nur bei dokumentierter, nachweisbarer unverhältnismäßiger Belastung – nicht bei bloßem Budgetmangel
Rechtsfolgen bei Verstößen
Bußgelder bis 100.000 €
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen (§ 37 BFSG)
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Kosten: 1.500–5.000 € + Unterlassungserklärung (§ 3a UWG)
Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften kann unterlassene Compliance-Vorsorge eine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung darstellen (§ 93 AktG, § 43 GmbHG).
Investition:
ab 499 € netto zzgl. USt
Inklusive Bestandsaufnahme, rechtliche Einordnung und Dokumentation.
Häufige Fragen
Wir haben kein Budget für Barrierefreiheit. Was nun?
Das BFSG ist geltendes Bundesrecht. Budgetrestriktionen suspendieren keine Rechtspflichten. Die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung (§ 17 BFSG) greift nur bei dokumentierter, nachweisbarer Belastung – nicht bei bloßem Budgetmangel. Proaktive Compliance ist wirtschaftlich sinnvoller als reaktive Schadensbegrenzung.
Unsere Website ist barrierefrei – reicht das?
Technische Website-Optimierung allein genügt nicht. Das BFSG verlangt formalisierte Dokumentation: Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14), Konformitätsbewertung, technische Dokumentation (§ 13). Eine technisch barrierefreie Website ohne Dokumentation ist nicht rechtskonform.
Gilt das BFSG auch für bestehende Websites?
Ja. Das BFSG ist seit 28. Juni 2025 verbindlich – auch für bestehende digitale Angebote. Es gibt keine Übergangsfristen mehr. Alle betroffenen B2C-Angebote müssen jetzt die Anforderungen erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und AGG?
Das BFSG ist produkt- und dienstleistungsbezogen und betrifft digitale B2C-Angebote. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist personenbezogen und regelt den Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis. Beide können parallel Anwendung finden.
Schnell-Check
Bin ich vom BFSG betroffen?
Machen Sie den Schnell-Check in 30 Sekunden
Finden Sie heraus, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihr Unternehmen gilt.
Voraussetzung: > 10 Mitarbeitende oder > 2 Mio. € Jahresumsatz
Welche Art von Organisation sind Sie?
Was bieten Sie auf Ihrer Website an?
Als öffentliche Stelle unterliegen Sie bereits jetzt der strengen BITV 2.0. Ihre Website muss vollständig barrierefrei sein.
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Ihre digitalen Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein. Es drohen Bußgelder bei Nichtbeachtung.
Alles aus einer Hand
Von der ersten Analyse bis zur dauerhaften Begleitung – wir unterstützen Sie in jeder Phase.
Starten Sie jetzt
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre digitale Barrierefreiheit verbessern. Unverbindlich und professionell.
- Kostenloses Erstgespräch
- Individuelles Angebot
- Rechtssicherheit
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